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Date Posted: 01:28:31 12/15/09 Tue
Author: tony
Subject: Vorratsdatenspeicherung - Großer Aufmarsch in Karlsruhe




Das Gesetz verpflichtet Telekommunikationsfirmen zur Datenspeicherung

14. Dezember 2009 Nein, sie wird nicht kommen. „Aus Respekt“ vor dem Bundesverfassungsgericht will Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) an diesem Dienstag nicht an der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe über die Vorratsdatenspeicherung teilnehmen. Fehlen aus Respekt? Die leidenschaftliche Rechtspolitikerin hatte gemeinsam mit den alten FDP-Kämpen Burkhard Hirsch, der wie gewohnt zugleich Beschwerdeführer und Prozessbevollmächtigter ist, und dem ehemaligen Bundesinnenminister Gerhart Baum sowie elf weiteren Mitstreitern Anfang Januar des vergangenen Jahres Verfassungsbeschwerde eingelegt. Und Frau Leutheusser-Schnarrenberger müsste jetzt als Mitglied der Regierung das Vorhaben verteidigen. Es versteht sich für sie von selbst, dass sie ihre Beschwerde gleichwohl nicht zurückzieht.

Aber die FDP-Bürgerrechtler sind ohnehin bei weitem nicht allein: 43 weitere Beschwerdeführer, grüne Politiker etwa, wenden sich ebenfalls gegen die Befugnis des Staates, zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung Daten eine Zeitlang zu speichern. Doch das ist bei weitem nicht alles: 34.000 Bürger haben, so wird gemeldet, die größte „Massen-Beschwerde“ in der deutschen Rechtsgeschichte eingelegt, manche sprechen von „fast 35.000“, die Sprecherin spricht von „mehr als 30.000. Bei 100 hört mein Computer zu zählen auf.“

Teilsieg im Eilverfahren

Sammelbeschwerden gibt es strenggenommen ohnehin nicht. Fest steht: Schon am Silvestertag 2007 ging eine Verfassungsbeschwerde - verbunden mit einem Eilantrag - in Karlsruhe ein, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu stoppen, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Zu jenen acht Ersten gehört etwa der Bielefelder Staatsrechtslehrer Christoph Gusy. Am 29. Februar gingen jene mehr als 30.000 Verfassungsbeschwerden ein, die - ebenso wie die acht - der Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertritt. Verhandelt wird aber am Dienstag „nur“ über die Verfassungsbeschwerden der acht, der 14 um Leutheusser-Schnarrenberger und der 43 der Politiker der Grünen und der Linken um Claudia Roth und Petra Pau. Schon vor Beginn der mündlichen Verhandlung laden die Beschwerdeführer zum Pressegespräch.

In einem Eilverfahren konnten sie schon einen Teilsieg erringen: Der Erste Senat hat mit mehreren einstweiligen Anordnungen seit März 2008 entschieden, dass die Daten nur noch zur Ermittlung und Aufklärung besonders schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Durch das Gesetz wurden Telekommunikationsfirmen verpflichtet, von 2008 an die Daten von Telefonverbindungen und von 2009 an auch die Daten von Internetverbindungen jeweils sechs Monate lang zu speichern. Protokolliert wird, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. Bei Mobiltelefonen wird zudem der Standort des Benutzers festgehalten.


Der Erste Senat befand, damals noch unter Federführung des mittlerweile ausgeschiedenen Richters Wolfgang Hoffmann-Riem, dass die Telefongesellschaften die Daten ihrer Kunden zwar ein halbes Jahr speichern, sie aber nicht in allen Fällen an die Behörden weitergeben dürfen. Das ist etwa bei einem konkreten Verdacht auf Mord, Geiselnahme oder Kinderpornographie möglich, nicht aber bei weniger schweren Delikten. Die Karlsruher Richter forderten von der Bundesregierung einen Bericht über die praktischen Auswirkungen der einstweiligen Anordnung, die später auf die Gefahrenabwehr und die Nachrichtendienste ausgedehnt und verlängert wurde.

Bundesinnenminister Schäuble (CDU) begrüßte es damals, dass das Verfassungsgericht die grundsätzliche Pflicht der Telekommunikationsunternehmen aufrechterhalten habe, die Verkehrsdaten zu speichern. Auch die damalige Bundesjustizministerin Zypries (SPD) hob hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden „mit dieser Interimslösung gut leben“ könnten.

„Erheblicher Einschüchterungseffekt“

Der Erste Senat bestätigte, dass die anlasslose Speicherung aller Telefonverbindungsdaten einen „erheblichen Einschüchterungseffekt“ bewirken könne, denn praktisch jedermann sei von der Maßnahme betroffen. Zugleich machten die Karlsruher Richter deutlich, dass sie von ihrer Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit „größter Zurückhaltung“ Gebrauch machen dürften, da ein solcher Eilantrag stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei. Das gelte erst recht, wenn durch eine Eilentscheidung der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werde, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetze. Eine solche einstweilige Anordnung könne das „Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören“.

Das weist auf den europarechtlichen Aspekt der Karlsruher Entscheidung hin. Das deutsche Gesetz setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Und der Europäische Gerichtshof erklärte die Vorratsdatenspeicherung just an dem Tag für rechtmäßig, als in Karlsruhe über den Lissabon-Vertrag verhandelt wurde. Der Europäische Gerichtshof akzeptierte es wieder einmal, dass die auf die Verwirklichung des Binnenmarktes bezogene Harmonisierungsvorschrift für alles Mögliche herhalten muss, in diesem Fall zur Bekämpfung des Terrorismus. Es macht die Sache wohl auch aus der Sicht mancher Karlsruher Richter nicht besser, dass die Luxemburger Kollegen ausdrücklich hervorheben, es handele sich weder um eine Entscheidung über Kompetenzen noch über das Strafrecht. Mit dem Lissabon-Urteil machte das Verfassungsgericht dann deutlich, dass es notfalls auch dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg weiter auf die Finger schauen werde - nur, das einmütige Urteil stammt aus der Feder des Zweiten Senats.

Über die Vorratsdatenspeicherung entscheidet nun der Erste Senat, der zum Teil wenig begeistert über die als sehr national empfundene Linie seines Nachbarsenats ist. Womöglich nimmt der Erste Senat noch eine Gelegenheit wahr, hier einen eigenen Akzent zu setzen, etwa - das wäre eine absolute Premiere - einmal einen Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wenn es Zweifel über die Auslegung europäischen Rechts gibt. Immerhin taucht auch in der Verhandlungsgliederung für die Vorratsdatenspeicherung der Punkt „Europarecht“ auf.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

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